Einfuhrbestimmungen für Feuerwerkskörper
In den Tagen vor dem Jahreswechsel stellt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) jeweils fest, dass viel Feuerwerk eingeführt wird. Dabei gilt es, die geltenden Einfuhrbestimmungen zu beachten.
Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden angezeigt.
Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung vom Bundesamt für Polizei (fedpol). Im Reiseverkehr dürfen jedoch pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto pro Person ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern die Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind. Dass die Ware eingeführt werden darf, heisst jedoch nicht automatisch, dass sie in der Schweiz auch abgebrannt werden darf.
Verbotene Feuerwerkskörper
Feuerwerk, welches auf dem Boden explodiert (wie zum Beispiel Kracher, Böller und Petarden), ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Weiter zur Einfuhr verboten sind «Lady-Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen. Vor dem Kauf und der Einfuhr in die Schweiz wird empfohlen, sich über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
Sicherstellung und Anzeige möglich
Werden bei der Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper festgestellt oder fehlt eine Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände sichergestellt. Eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.
Quelle: Eidgenössische Zollverwaltung
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