Nicht jede Schweizer Krankenkasse zahlt Behandlungen im Ausland

Schweizer nehmen Massnahmen zur Behandlung von Krankheiten oder zur Rehabilitation nicht nur im Inland wahr. Gerade in den grenznahen Regionen wird von den medizinischen Einrichtungen in Liechtenstein und in Deutschland profitiert, weshalb sich zwangsläufig die Frage nach einer Finanzierung durch die Schweizer Krankenkasse stellt.

Tatsächlich gibt es bei einzelnen Unternehme der Branche und in verschiedenen Kantonen Abweichungen, in welchem Umfang bei einer Behandlung im Ausland die Kosten übernommen werden. Einzelne Pilotprojekte zu einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Gesundheitssystem wurden in den letzten Jahren durchgeführt und liefern nun auch erste Ergebnisse, die allerdings keine signifikanten Einsparungen im schweizerischen Systen mit sich gebracht haben.

Reha-Massnahmen im Ausland sind beliebt

Eine gezielte Zusammenarbeit zwischen Basel Stadt und Land mit dem Kanton St. Gallen und dem Fürstentum Liechtenstein sowie dem deutschen Landkreis Lörrach wurde mit zwei Projekten gefördert. Vor allem die Einwohner von Basel nehmen zu einem überwältigenden Teil Rehabilitationsmassnahmen jenseits der deutschen Grenze wahr. In absoluten Zahlen bewegt sich dies jedoch nur in einem gemässigten dreistelligen Bereich. Diese vergleichsweise geringe Zahl ist bei diesem Pilotprojekt im Wesentlichen dafür verantwortlich, dass keine deutlichen Kosteneinsparungen gegenüber einer Behandlung in der Schweiz erreicht wurden. Ähnliche Ergebnisse lieferte das zweite Pilotprojekt in der Ostschweiz, was seitens der Krankenkassen dennoch nicht als negativ bewertet wurde.

Da es in beiden Fällen nicht zu Mehrkosten kam, stehen die Krankenversicherer einer Ausdehnung entsprechender Konzepte in der Zukunft offen gegenüber. Hierbei geht es je nach Krankenkasse nicht nur darum, erkennbar die Kosten zu senken, sondern auch eine bessere Versorgung in der jeweiligen Region zu gewährleisten. Gerade in den ländlichen Gebieten der Schweiz ist es in Grenzregionen naheliegend, für eine optimale Versorgung über die Staatsgrenzen zu schauen und dort nach Kooperationen zu suchen, die selbstverständlich auch umgekehrt ausländische Patienten ins Land holen könnten. Für die einzelnen Mitglieder einer bestimmten Versicherungsgesellschaft ist die Überprüfung der jeweiligen Versicherungskonditionen dennoch entscheidend, bevor blind einer Behandlungsmassnahme im Ausland zugestimmt wird.

Erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Krankenkassen

Der Schweizer Gesetzgeber lässt den Krankenkassen vergleichsweise einen grossen Spielraum, wie diese mit Behandlungen im Ausland umgehen. Alleine das Angebot an eigenständigen Tarifen, die Rabatte bei der Inanspruchnahme von Massnahmen im Ausland in Aussicht stellen, ist weiterhin nicht erlaubt. Zudem sollte jeder Patient überprüfen, in welchem Umfang es tatsächlich zu einer Leistungsübernahme kommt. Die Grundversicherung in der Schweiz sieht schliesslich bei sämtlichen Behandlungsmassnahmen alleine eine Abrechnung auf dem Leistungsniveau vor, so als ob diese innerhalb der Schweiz durchgeführt worden wäre und nicht im Ausland.

Krankenversicherer können an diesem Punkt ansetzen und sich auf freiwilliger Basis mit Leistungen von ihrer Konkurrenz abgrenzen. Eine Option für Versicherte ist vor allem der Abschluss von Zusatzversicherungen. So muss man im Ausland nicht in die eigene Geldbörse greifen, um auch dort von starken Leistungen zu profitieren. Problematisch wird es lediglich bei Leistungen, die in der Schweiz nicht in dieser Form angeboten werden und somit eine entsprechende Grundlage zur Abrechnung fehlt. Die Frage, welche Kosten bei einer Behandlung und der Rehabilitation überhaupt übernommen werden und bis zu welcher Grenze diese gedeckt sind, sollten Interessenten vor einem Vertragsabschluss den einzelnen Zusatztarifen entnehmen.

Keine Nachteile bei der Arztwahl

Neben einer Fortführung der genannten Projekte hat der Bundesrat die freie Arztwahl in der Schweiz sowie grenzübergreifend gestärkt. Bei einer Behandlung ausserhalb des heimischen Kantons wurden bislang nur solche Kosten erstattet, die am Wohn- bzw. Arbeitsort den gängigen Tarifen der Krankenkasse entsprach. Sollte es aufgrund gesetzlicher Regelungen im Ausland oder in einem anderen Kanton zu höheren Kosten seitens des Arztes kommen, musste der Versicherte die Differenz bislang alleine tragen. Eine Abschaffung dieser Regelung war seit längerem angedacht und soll zu einer zusätzlichen Sicherheit bei der freien Arztwahl beitragen. Hiervon unberührt sind selbstverständlich die Kostenvorteile, die Versicherte beim Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung erfahren.

 

Oberstes Bild: © Fernando Jose V. Soares – shutterstock.com

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