Rechtslage bei Verwendung von Drohnen

Fluggeräte wie Drohnen oder auch Multikopter sind mittlerweile auch für den privaten Gebrauch erhältlich. Die ferngesteuerten Luftfahrzeuge werden für filmische Zwecke, zum Transport oder auch einfach als Spielerei genutzt.

Viele Besitzer sowie auch gefilmte Personen wissen jedoch nicht genau, wie die Rechtslage dabei aussieht.

Ist eine Bewilligung nötig?

Die Verwendung von Drohnen richtet sich in Liechtenstein nach dem schweizerischen Luftfahrtrecht sowie dem liechtensteinischen Datenschutzgesetz. Danach besteht grundsätzlich eine Bewilligungspflicht für Videoaufnahmen, wenn ein öffentlich zugänglicher Ort aufgenommen wird und die Aufnahmen nicht ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch verwendet werden. Die Privatsphäre von Mitbürgern muss in jedem Fall respektiert werden.

Aus luftfahrtrechtlicher Sicht dürfen ferngesteuerte Drohnen unter 30 Kilogramm Gesamtgewicht grundsätzlich ohne Bewilligung auf Sichtweite geflogen werden. Dabei dürfen sie sich in der freien Natur und in Wohnquartieren ohne Menschenansammlung bewegen. Es sind jedoch jederzeit das Eigentumsrecht und die Privatsphäre Unbeteiligter sowie das Datenschutzgesetz zu beachten.

Auf Modellflugplätzen oder als offizieller Teilnehmer an Flugveranstaltungen ist ebenfalls keine Bewilligung notwendig. Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtabdeckung im Umfang von mindestens CHF 1 Million gewährleisten.

Bewilligungspflichtig sind dagegen Flüge mit Drohnen, welche ein Gesamtgewicht von über 30 Kilogramm aufweisen oder die mit Videobrille bzw. anderen technischen Geräten zur Erweiterung der natürlichen Sichtweite des Auges gesteuert werden sollen, ohne dass ein zweiter Pilot mit Augenkontakt den Flug überwacht und bei Bedarf eingreifen kann. Weiter besteht eine Bewilligungspflicht bei Flügen mit Drohnen im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien (Ausnahmen sind öffentliche Flugveranstaltungen oder ein Modellflugplatz) sowie näher als fünf Kilometer bei einem zivilen oder militärischen Flugplatz.


Die Privatsphäre muss bei der Verwendung von Drohnen gewahrt werden. (BIld: © funkyfrogstock – shutterstock.com)

Privatsphäre und Datenschutz wahren

Der zunehmende Einsatz von Drohnen erhöht das Risiko für die Privatsphäre und den Datenschutz, insbesondere wenn Personen durch Videoaufnahmen sowie Ortungsdaten erfasst werden und identifiziert oder identifizierbar sind.

Die Problematik reicht von der Ahnungslosigkeit, dass man von einer Drohne überwacht wird, über das Unwissen, welche technische Ausstattung sie an Bord hat, bis hin zur Unkenntnis, ob und zu welchem Zweck persönliche Daten gesammelt werden und von wem.

Besondere Herausforderungen ergeben sich aus der Eigenschaft von Drohnen, Hindernisse und Sichtbarrieren wie Mauern oder Zäune ohne Mühe und unbemerkt überwinden zu können. So ist es möglich, über einen längeren Zeitraum ohne direkte Blicklinie und über eine grosse Fläche Videoaufnahmen zu tätigen.

Die Privatsphäre und der Datenschutz müssen jedenfalls gewahrt werden. Auch wenn das Datenschutzgesetz keine Regelungen in Bezug auf Videoaufnahmen mit Hilfe von Drohnen kennt, so werden die im Datenschutzgesetz erlassenen Vorschriften zur Videoüberwachung analog anzuwenden sein.

Ergänzende Informationen sind unter anderem auf folgenden Webseiten zu finden: dem Amt für Bau und Infrastruktur (Bereich Zivilluftfahrt), der Datenschutzstelle oder der Landespolizei.

 

Artikel von: Landespolizei Fürstentum Liechtenstein
Artikelbild: © Stock image – shutterstock.com

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