Umzug nach schweizerischem Recht und Gesetz

Das Ziel eines Umzuges ist das Beziehen einer neuen Mietwohnung. Dazu gehört der Abschluss eines Mietvertrages. Gleichzeitig endet der bestehende Mietvertrag. Das Zügeln ist also unmittelbar mit mehreren Verträgen verbunden, die abgeschlossen beziehungsweise eingehalten werden müssen.

Für diejenigen, die zum ersten Mal im Leben in ihre eigene Mietwohnung einziehen, also einen Umzug organisieren, kann diese Situation durchaus stressig sein. Denn es gibt vielerlei zu beachten und zu bedenken. Abgeschlossen ist ein Umzug erst dann, wenn die bisherige Mietwohnung per Übergabeprotokoll abgenommen und darüber hinaus die gezahlte Mietkaution erstattet worden ist.

Schlichtungsbehörden in allen Kantonen

Für zügelnde Personen ist es eine grosse Beruhigung, zu wissen, dass es in allen Kantonen Schlichtungsbehörden für Mietverhältnisse gibt. Diese sind sowohl örtlich als auch regional organisiert. Sie stehen den Mietenden mit Rat, Tat und einschlägiger Erfahrung zur Seite. Eine gleichartige Unterstützung kann von den Mieterverbänden erwartet werden. Wie das Wort Verband besagt, wird dort spätestens bei der Erstberatung eine Mitgliedschaft erwartet. Schlichtungsbehörden sind Berater und Mittler zugleich. Sie sind objektiv und werden von beiden Seiten, also von Vermietern und von Mietern, gleichermassen anerkannt.

Hauptstreitpunkte beim Wohnungsauszug

So banal es auch klingt, gehört dazu die „Schlüsselfrage“. Der Mieter hat beim Wohnungseinzug eine bestimmte Stückzahl an Schlüsseln für Innen- und für Aussentüren, für Garage, Keller und Briefkasten erhalten. Zum damaligen Zeitpunkt waren alle Schlösser funktionsfähig. Das ist im Übernahmeprotokoll so bestätigt worden, und so muss es beim jetzigen Übergabeprotokoll auch sein.

Erfahrungsgemäss werden die Schlösser der Zimmertüren innerhalb der Wohnung oftmals jahrelang nicht benutzt. Dadurch werden sie unbrauchbar, ohne dass es dem Mieter auffällt; sie verziehen sich, sind verklemmt oder verschmutzt. Beim Wohnungsauszug müssen sie jedoch uneingeschränkt funktionsfähig sein, und auch die Zahl der Schlüssel muss stimmen.


Zum Umzug gehört auch die Schlüsselabgabe und -übergabe. (BIld: © Brian Jackson – Fotolia.com)

Schäden und Mängel ganz allgemein sind der häufigste Anlass für Unstimmigkeiten. Der Vermieter kürzt aufgrund dessen die Kautionsrückzahlung oder er behält die Mietkaution komplett zurück. Eine Haftung des Mieters besteht für verursachte oder für verschuldete Schäden, für eine übermässige Abnutzung oder für nicht mehr vorhandene bzw. verlorene Gegenstände – wie beispielsweise Schlüssel.

Eine normale Abnutzung von Ausstattung und Einrichtung der Mietwohnung ist durch die monatliche Kaltmiete abgegolten. Dem Mieter wird empfohlen, alle im Übergabeprotokoll vom Vermieter beanstandeten Mängel per Foto zu dokumentieren. Das Protokoll sollte nur und erst dann unterschrieben werden, wenn die eigenen Anmerkungen zu den Beanstandungen in beiden Ausfertigungen schriftlich vermerkt sind.

Die Grenzen zwischen normaler und grober Abnutzung sind oftmals fliessend. In solchen Fällen sind Rat und Meinung einer Schlichtungsbehörde so aufschlussreich wie hilfreich. Der Mieter sollte sich keinesfalls vom Vermieter „einschüchtern“ lassen. Wenn er sich im Recht sieht und das von dritter Seite bestätigt bekommt, dann sollte er auch Recht bekommen.

Übernahmeprotokoll beim Wohnungseinzug

Beim Einzug in die neue Wohnung ist das Procedere in seinen Grundzügen dasselbe wie beim Auszug aus der alten Wohnung. In einem sogenannten Übernahmeprotokoll werden die für Vermieter und Mieter wichtigen Einzelheiten zur Wohnung dokumentiert. Dazu gehören die Schlüsselübergabe sowie das Zählerablesen für die drei Bereiche Strom, Heizung und Wasser.

Im Mietvertrag ist näher definiert, in welchem Zustand die Wohnung vom Vermieter übergeben wird; beispielsweise tapeziert, mit einem neuen, vom Mieter ausgewählten Bodenbelag, mit einem neugefliesten Sanitärbereich und Ähnliches. Jetzt muss im Einzelnen geprüft und abgehakt werden, was Wochen oder einige Monate vorher im Mietvertrag vereinbart worden ist.

Und auch im Übernahmeprotokoll sollten jegliche Abweichungen oder auch Mängel vermerkt und mit beigefügten Lichtbildern nachgewiesen werden. Beim Erstbezug in eine Neubauwohnung stehen andere Kritikpunkte im Vordergrund als beim Wohnungsumzug in eine Mittel- oder Altbauwohnung. Aus Sicht des Mieters ist es entscheidend, „dass alles auf den Tisch kommt“. Was jetzt nicht beanstandet wird, das ist ganz automatisch für die Zukunft in Ordnung.



Wer soll das bezahlen, wer muss was bezahlen

Protokolle, Dokumente, Beweissicherungen und dergleichen sind Grundlagen für die anschliessende Entscheidung, wer Recht hat, wer Recht bekommt und wer der Kostenträger ist. Beim Wohnungseinzug ist das recht einfach. Der Vermieter muss die Wohnung so bereitstellen, wie es im Mietvertrag vereinbart ist. Der ist klar definiert. Anders kann es beim Wohnungsauszug aussehen.

Wenn Einigkeit über die Kostenverteilung zu bestimmten Mängeln besteht, dann sollte das direkt im Protokoll vermerkt werden. Ein entscheidendes Kriterium ist die allgemeine, normale Lebensdauer von Ausstattung und Einrichtung der Wohnung. Dafür gibt es in der Gesetzgebung und in der geltenden Rechtsprechung feste Vorgaben; unter anderem für Bodenbelag, für die Einbauküche, für die Duschwand oder für Tapeten.

Nach „Ablauf der Lebensdauer“ ist der Mieter aus einer Haftung oder Mithaftung entlassen. Nicht er, sondern der Vermieter ist zum Ersatz verpflichtet. Ganz allgemein gilt, dass der Mieter nur in einem solchen Umfange haftbar gemacht werden kann, der dem tatsächlichen Schaden entspricht. Der Vermieter kann wegen eines oder weniger Flecken auf dem Teppichbelag im Wohnzimmer nicht verlangen, dass der Mieter deswegen den kompletten Fussbodenbelag alt gegen neu austauscht.

 

Oberstes Bild: © WavebreakMediaMicro – Fotolia.com

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