Drohnen können sich als sehr teure Weihnachtgeschenke entpuppen

Drohnen liegen im Trend – und deshalb in Kürze wohl unter vielen Christbäumen. Nicht vergessen werden sollte im Päckli die passende Versicherung.

Wer ein technikbegeistertes Kind oder einen Partner mit entsprechendem Flair hat, weiss, wie man diesen an Weihnachten eine grosse Freude machen könnte: Mit einer Spielzeug-Drohne. Die ferngesteuerten Fluggeräte liegen dieses Jahr als Präsent im Trend, insbesondere, weil günstige Geräte bereits für unter 100 Franken zu haben sind.  Google hat ermittelt, dass die Suchanfragen für die Fluggeräte in den USA innerhalb eines Jahres um 80 Prozent gestiegen sind.

Auspacken, Zusammenbauen und los geht es also mit dem Flugspass? Nicht ganz. Vor dem ersten Einsatz muss zwingend die Versicherung überprüft werden. Denn abstürzende Drohnen können Sachschaden verursachen oder gar Tiere und Menschen verletzen – und das kann teuer werden. „Wir empfehlen deshalb eine Haftpflichtversicherung auch für kleinere Geräte, bei denen diese gesetzlich nicht vorgeschrieben wäre“, so AXA Winterthur-Experte Josef Aregger.


Spielzeug-Drohnen liegen im Trend. (Bild: Ahturner- Shutterstock.com)

Mitführpflicht des Haftpflichtversicherungsnachweises

Schäden solch kleiner Drohnen unter 500 Gramm sind in der Regel in der Grunddeckung jeder Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Sind die Piloten noch im jugendlichen Alter, sind sie über die Familien-Privathaftpflichtversicherung ihrer Eltern mit versichert. Doch Vorsicht: Das gilt nur, solange sie ledig und nicht berufstätig sind, und maximal bis zum vollendeten 30. Altersjahr. Anderenfalls benötigen sie eine eigene Versicherung. „Im Zweifelsfall lohnt sich eine Rücksprache mit dem Versicherer“, empfiehlt Josef Aregger.

Dasselbe gilt zwingend auch für Drohnen, die über 500 Gramm und bis 30 Kilogramm schwer sind. Hier kann eine Zusatzdeckung notwendig sein. Die Haftpflichtversicherung bei solch grösseren Drohnen ist gesetzlich vorgeschrieben – und gemäss Verordnung des UVEK muss der entsprechende Haftpflichtversicherungsnachweis beim Betrieb stets mitgeführt werden. „Ein Detail, welches kaum einem Spielzeugdrohnenpiloten bekannt sein dürfte“, vermutet Josef Aregger.

Andere Vorgaben des Bundes sind versicherungsseitig denn auch einiges wichtiger. So ist das Fliegen über Flugplätzen und Menschenansammlungen verboten, zudem muss der Pilot sein Fluggerät immer im Blick haben. „Der Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn diese gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden“, mahnt Versicherungsexperte Aregger.


Die Grafik zeigt, wie viele Drohnentypen weltweit in Produktion und Entwicklung sind. (Quelle: © Statista)

Bei Dieben sind Drohnen beliebt

Wenn man ein etwas teureres Fluggerät verschenken möchte, könnte dieses auch Langfinger reizen. Wird die Drohne zuhause gestohlen, besteht eine Deckung über die Hausratversicherung. Für den Versicherungsschutz ausserhalb der eigenen vier Wände sollte der „einfache Diebstahl auswärts“ in der Police mitversichert sein. „Je nach Wert der Drohne lohnt sich die Anpassung der Versicherungssumme für den Diebstahl auswärts“, empfiehlt Josef Aregger.

Eines ist klar: Wer seine Lieben diese Weihnachten mit einer Drohne überraschen möchte, tut gut daran, die Versicherungsfrage zu thematisieren – oder die passende Police gleich mitzuschenken. Im Fall der Fälle kann das Geschenk den Empfänger sonst teuer zu stehen kommen.

Übersicht – Haftpflichtversicherung von Drohnen bei der „AXA Winterthur“:

  • Drohnen bis 0,5 kg Gesamtgewicht sind bei der AXA Winterthur über die Grunddeckung der Privathaftpflichtversicherung gedeckt (Produkte Basic oder Optima)
  • Drohnen mit einem Gewicht zwischen 0,5 kg und 30 kg können für 31 Franken pro Jahr über die Zusatzversicherung „Modellflieger“ in die Privathaftpflicht-Grunddeckung eingeschlossen werden (Produkt Optima).
  • Für Drohnen über 30 kg oder bei kommerzieller Nutzung (Einkommen über 12’000) kann mit einer entsprechenden Bewilligung eine Einzelversicherung im Bereich Luftfahrzeug abgeschlossen werden.



Für den Versicherungsschutz sind die gesetzlichen Auflagen einzuhalten:

  • Kein Fliegen nur mit Videobrille, es sei denn, es ist eine entsprechende Bewilligung vorhanden oder eine Hilfsperson hat das Fluggerät immer im Blick
  • Kein Fliegen im Umkreis von weniger als 100 Metern im Freien bei Menschenansammlungen, ansonsten muss eine Bewilligung eingeholt werden
  • Kein Fliegen näher als 5 km von Flugplätzen, ansonsten muss eine Bewilligung eingeholt werden

 

Artikel von: axa.ch
Artikelbild: © Mila Supinskaya – Shutterstock.com

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Ich habe bildende Künste studiert und arbeite seit vielen Jahren als freiberuflicher Graphik Designer. Da für mich selbständiges Arbeiten und Eigenverantwortung sehr wichtig sind, bin sehr gerne in der Welt des Web Content Managements unterwegs.

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