Liechtenstein: Bei der Verwendung von Drohnen geltende Bestimmungen beachten

Immer wieder gehen bei der Landespolizei Meldungen von Drohnen ein, durch welche sich Personen gestört oder gar belästigt fühlen. Die in Liechtenstein geltenden Bestimmungen scheinen nicht allen klar zu sein.

Grundsätzlich richtet sich die Verwendung von Drohnen in Liechtenstein nach dem schweizerischen Luftfahrtrecht sowie dem liechtensteinischen Datenschutzrecht.

Dabei gibt es verschiedene Punkte zu beachten. Zwei entscheidende Faktoren, ob  es einer Bewilligung bedarf, sind das Gewicht einer Drohne sowie deren Steuerung. Denn Drohnen unter 30 Kilogramm und mit direktem Augenkontakt des Piloten dürfen ohne Bewilligung gesteuert werden. Wichtig ist, dass die Drohne in der freien Natur und in Wohnquartieren ohne Menschenansammlungen fliegen. Bei den Aufnahmen dürfen keine Personen identifizierbar sowie nicht frei einsehbare Privatbereiche (wie z.B. ein Balkon) nicht betroffen sein.

Wird eine Drohne rechtswidrig verwendet, so kann dies der Landespolizei zur Kenntnis gebracht werden. Sehr hilfreich sind dabei Angaben wie Datum, Uhrzeit und Ort der gesichteten Drohne, die Richtung von wo sie kam und wohin sie weiterflog sowie die ungefähre Flughöhe (Haushoch, etc.). Ein Foto der Drohne sowie die zeitnahe Verständigung der Landespolizei können bei den Ermittlungen ebenfalls sehr nützlich sein.

Flugverbotszonen

In Liechtenstein gibt es mehrere Flugverbotszonen, eine permanente Flugverbotszone für Drohnen umschliesst das Gebiet ‚Regierungsgebäude – Landtag – Schloss Vaduz‘.

Weitere Informationen sind ersichtlich unter www.landespolizei.li/informationen/drohnen.

 

Quelle: Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein
Titelbild: Symbolbild © Dmitry Kalinovsky – shutterstock.com

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