Nanny- oder Spy-Kameras – darf man sie zu Hause als Baby Care einsetzen?

In Zeiten des immer stärker werdenden Handels im Internet, zum Beispiel über Amazon, wird viel an nützlichem Zubehör, aber auch viel an nutzlosen oder gar illegalen Dingen angeboten. Gerade besorgte Eltern wissen gerne, was mit ihren Kindern geschieht, wenn sie vom Babysitter oder der Nanny beaufsichtigt werden. Für diesen Zweck kann man recht kostengünstig getarnte Nanny Cams erwerben, die beispielsweise in Stofftieren versteckt sind. Doch sind derartige Geräte und eine solche Überwachung überhaupt statthaft?

Das Schutzbedürfnis der Menschen wird, gerade auch im eigenen Zuhause, immer grösser. Der technische Fortschritt bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, sein Haus und sein Eigentum nachhaltig zu überwachen und zu schützen. Doch nicht immer sind derartige Massnahmen legal. Wir sagen Ihnen, was Sie dürfen und was Sie auf keinen Fall dürfen.

Welche Möglichkeiten der überwachungstechnischen Baby Care gibt es?

Das klassische Babyphone ist out. Im Zeitalter der digitalen Kameratechniken, die zu immer günstigeren Kursen in Massen auf den Markt geworfen werden, ist die Kinderüberwachung per Kamera in Echtzeit jederzeit und fast überall möglich. Minikameras – sogenannte Pin Hole Cameras – lassen sich in quasi jedem Gegenstand verstecken und mittels moderner Aufnahmetechnik kann das aufgezeichnete Geschehen problemlos auf einen Speicherchip gebannt werden. Hochleistungsbatterien sorgen dafür, dass die Kameras, die sich als sogenannte Spy Cams in Teddybären, Weckern, Uhren, USB-Sticks, Kugelschreibern, Rauchmeldern und so weiter platzieren lassen, ohne sichtbaren Anschluss ans Stromnetz lange Zeit laufen. Intelligente Computerchips ermöglichen es, sich das Bild sogar in Echtzeit aufs Smartphone oder das Netbook streamen oder einen Alarm auslösen zu lassen, wenn in einem bestimmten Raum Bewegungen registriert werden. Doch ist diese Form der Überwachung und Kontrolle, auch wenn sie zum Schutz der Kinder dient, völlig legal?

Grundsätzlich gilt: Wer seine eigene Wohnung oder sein Haus innen mit Videokameras überwachen will, der kann das tun – sofern man als Person nur selbst betroffen ist. Leben in dem Haushalt mehrere Personen, müssen alle mit der Überwachung einverstanden sein. Alle? Auch Kinder? Ja, auch Kinder, denn das Persönlichkeitsrecht ist nicht an eine Altersvorgabe gebunden. Wer also seine Kinder mit modernster Technik überwachen, kontrollieren oder auch beschützen will, der ist an sehr enge rechtliche Vorgaben gebunden, was die Verwendung der technischen Möglichkeiten angeht. Kamera aufstellen, aufzeichnen und alles ist gut gesichert – das reicht da leider nicht aus. Selbst Kinder müssen darüber informiert werden, dass Aufnahmen gefertigt werden. Ein Archivieren dieser Aufnahmen, zum Beispiel um sie den Kindern oder im Verwandtenkreis später vorzuspielen, ist auch in der Schweiz nicht und niemals statthaft.


Überwachungskamera. (Bild: F.Schmidt / Shutterstock.com)
Überwachungskamera. (Bild: F.Schmidt / Shutterstock.com)


Darf man die Nanny oder den Babysitter mit einer Kamera überwachen?

Ja und nein. Auch hier sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehr eng gesteckt. Wer als Privatmensch eine solche Kamera betreiben will, um zum Beispiel seine Kinder vor möglichen Übergriffen eines Babysitters zu schützen oder Vernachlässigungen der in die Obhut gegebenen Kinder zu vermeiden, der muss dafür tief greifende Gründe haben. Steht eine Nanny oder ein Babysitter im Verdacht, regelmässig im Haushalt zu stehlen, sich am fremden Eigentum unerlaubt zu vergreifen, Partys in Abwesenheit der Eltern zu feiern, Unbefugten Zutritt zu den Räumen zu gewähren, die Kinder zu schlagen oder gar noch Schlimmeres zu tun, kann der Einsatz einer Kamera gerechtfertigt sein, um sein Eigentum und die eigenen Kinder zu schützen. Immer unter der Voraussetzung, dass keine weniger weitreichenden Massnahmen ergriffen werden können, um den gewünschten Zweck, zum Beispiel die Täterüberführung, zu erzielen.

Wer seine Wohnung allgemein mit den modernen Kameras sichern möchte, muss jeden Besucher unmissverständlich darauf hinweisen, dass in der Wohnung oder dem Haus eine derartige Überwachung vorgenommen wird. Das gilt selbstverständlich auch fürs Kinderzimmer. Die Geburtstagsfeier des eigenen Kindes darf also auch nicht ohne Wissen der Gäste gefilmt werden, wenn im Kinderzimmer eine Kamera verbaut ist. Auf Verlangen ist die Kameraüberwachung abzuschalten. Auch was das Löschen angeht, greifen in der Schweiz sehr klare gesetzliche Voraussetzungen. Gab es bei der Überwachung keine Auffälligkeiten oder Unregelmässigkeiten, sind die Aufnahmen zeitnah – im Normalfall binnen 24 Stunden – zu löschen. Bei Zuwiderhandlungen reagieren die eidgenössischen Datenschutzbeauftragten sehr ungehalten.

Darf ich mein Baby nicht mit einer speziellen Baby-Kamera überwachen?

Ein Baby darf grundsätzlich dann mit einer Kamera überwacht werden, wenn keine anderen Personen, die ihr Einverständnis geben müssten, zugegen sind. Diese Überwachung darf auch rund um die Uhr stattfinden und es gibt zu sehr moderaten Preisen Kameras, die auch die Überwachung in der Nacht zulassen. Unterstützt von einem kleinen Nachtlicht sorgt eine solche Kamera dafür, dass Eltern umgehend reagieren können, wenn sie gewahr werden, dass es ihrem Kind nicht gut geht oder es aus dem Bett zu fallen droht. Für um die 180 Franken lässt sich ein hochwertiges Gerät mit Nachtmodus erstehen, bei dem man auf einem kleinen Bildschirm noch in 300 Metern Entfernung sehen kann: Geht es dem eigenen Kind gut oder benötigt es eventuell Hilfe? Über eine Zwei-Wege-Funktion sind die Eltern sogar in der Lage, mit dem Baby leise zu sprechen und es eventuell zu beruhigen, bis man im Zimmer und am Kinderbett ankommt.

 

Oberstes Bild: © auremar – Shutterstock.com

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